§ 8 Gesetz zur Bestimmung des gesetzlichen Richters (GesRiG)
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8. |
§ 8 |
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Verfahren unter Richtervorbehalt |
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(1) Richter sind verpflichtet, unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte selber zu leiten. Richter sind nicht berechtigt, unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte an den Rechtspfleger abzugeben oder dessen Tätigwerden im unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäft zu dulden. |
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(2) Sämtliche vom Rechtspfleger im unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäft in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vollzogenen Handlungen und Entscheidungen sind nichtig. |
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Zu IV. Artikel 4 Gesetz zur Bestimmung des gesetzlichen Richters (GesRiG)
8. Zu Nr. 8 (Verfahren unter Richtervorbehalt)
Der Deutsche Bundestag ist ein Verbrecher, weil er unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte in die Zuständigkeit der Rechtspfleger übertragen hat - ohne zuvor das Grundgesetz zu ändern oder die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung beschlossen zu haben.
Mehr auf Bundestag killt Richtervorbehalt.
a) zu Absatz 1
Unter Richtervorbehalt stehende Rechtssachen dürfen nur vom Richter geleitet und entschieden werden. Diese Prämisse gilt seit 24.05.1949 Null Uhr. Sie wurde vom Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 321/96 vom 18.01.2000 grundsätzlich bestätigt:
„Art. 103 Abs. 1 GG ist darüber hinaus auch nicht auf Verfahren vor dem Rechtspfleger anwendbar. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Verfassungsnorm innerhalb des Grundgesetzes. Art. 103 Abs. 1 GG befindet sich neben anderen Prozessgrundrechten im IX. Abschnitt, der die Überschrift "Die Rechtsprechung" trägt. Die rechtsprechende Gewalt ist nach Art. 92 GG allein den Richtern anvertraut. Aus diesem systematischen Zusammenhang folgt, dass Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf rechtliches Gehör nur in Verfahren vor dem Richter im Sinne des Art. 92 GG gewährt. Die Stellung der Richter ist (Anm.: theoretisch) durch ihre Unabhängigkeit gekennzeichnet (Art. 97 GG). Diese verbürgt die Verfassung den Rechtspflegern nicht. Ihnen dürfen auch keine Aufgaben übertragen werden, die nach Art. 92 GG den Richtern vorbehalten sind. Der Rechtspfleger entscheidet zwar innerhalb des ihm nach § 3 RPflG übertragenen Aufgabenkreises als "Gericht". Er ist aber kein Richter, weder im Sinne des Verfassungsrechts noch im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts (vgl. BVerfGE 56, 110 <127>). Aufgrund ihrer andersartigen Stellung sind die Rechtspfleger auch nicht zur Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG befugt (vgl. BVerfGE 61, 75 <77>; stRspr).“
Absatz 1 verpflichtet Richter zur Erledigung der ihnen übertragener Rechtsgeschäfte. Damit wird § 3 RPflG faktisch ausgehebelt. Kein Proble, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, zu regeln, dass ein Richter ein ihm übergebenes Rechtsgeschäft an den Rechtspfleger abgeben darf. Diese Ermächtigung bedarf einer Grundgesetzänderung, eines Gesetzes und der entsprechenden Aufnahme in die GVP der Gerichte. So lange, wie diese Vorgaben nicht vorhanden sind, müssen Richter die ihnen übertragenen Geschäfte selber erledigen. Ob es ihnen passt oder nicht. Nichts anderes wird in Absatz 1 bestimmt.
Dem einfachen Gesetzgeber, Bundestag und Bundesrat, war - und ist - dieser Sachverhalt völlig egal. Im Rechtspflegergesetz RPflG ist in § 3 zum Beispiel unter Nr. 1 und 2 bestimmt:
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
Bezüglich der unter Nr. 1 und 2 gelisteten und unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften wird an den Amtsgerichten systematisch das Recht der Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter gebeugt.
Beispiel Insolvenzverfahren, vor Nr. 2 e).
Insolvenzverfahren werden an allen Gerichten von der Gerichtsverwaltung auf die Richter verteilt, regelmäßig im Turnus oder nach Endziffern, wodurch kein Richter der gesetzliche Richter sein kann. Die richtige Problematik fängt jedoch später an, nämlich dann, wenn ein Rechtspfleger das Insolvenzverfahren unter dem Vorbehalt der §§ 14 bis 19b RPflG vom Richter übernimmt.
Wenn ein Richter ein unter seiner Zuständigkeit befindliches Verfahren an den Rechtspfleger abgeben will, muss er hierzu berechtigt sein - durch Bestimmungen in der Geschäftsverteilung. In keinem Geschäftsverteilungsplan in Deutschland (beschlossen vom Richterpräsidium) findet sich eine entsprechende Regelung, weil der einfache Gesetzgeber nicht geregelt hat, unter welchen Bedingungen ein Richter ein ihm zugewiesenes Rechtsgeschäft an den Rechtspfleger abgeben darf oder muss. Vor allem ist aber grundsätzlich nicht geregelt, dass der Richter in dem Umfang, wie der Rechtspfleger berechtigt wird, aus der Verantwortung entlassen wird.
Die Praxis ist, dass kein Richter jemals einem Rechtspfleger formell durch Beschluss die Zuständigkeit für ein ihm zugewiesenes Insolvenzverfahren übertragen hat: Es fehlt die Rechtsgrundlage. Aber in allen Insolvenzverfahren in Deutschland tummeln sich Rechtspfleger. Die Frage ist, wie kommt ein Rechtspfleger an die Akten eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm dieses nicht formell übertragen ist? Findet er die Akten auf dem Gang, herrenlos, und nimmt sich ihrer an? Kann er dann überhaupt rechtswirksam z. B. in einem Insolvenzverfahren tätig werden?
Fakt ist, dass jeder Rechtspfleger in Deutschland ohne Legitimation in Insolvenzverfahren tätig ist. Das ist am Amtsgericht Stuttgart so, auch am Amtsgericht Esslingen oder am Amtsgericht Gera. Wird von einem Schuldner oder einem Gläubiger gerügt, dass das Insolvenzverfahren vom Rechtspfleger betrieben wird, wird dieser Sachverhalt durch Richter und eine grundgesetzwidrige Rechtsprechung geschützt. Auf der Strecke bleiben die Verfahrensbeteiligten mit ihrem Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG.
Wenn eine unter Richtervorbehalt stehende Rechtssache wirksam auf den Rechtspfleger übertragen werden soll - unbeachtlich dessen, dass die Übertragung grundgesetzwidrig ist - müsste zuerst einmal der einfache Gesetzgeber im Gerichtsverfassungsgesetz die Grundlagen dafür schaffen, dass die Richterpräsidien in den Geschäftsverteilungsplänen die Richter ermächtigen können, Rechtssachen an den Rechtspfleger abzugeben. So lange, wie der Gesetzgeber hier nicht tätig geworden ist, sind Richter grundsätzlich nur berechtigt, alle vor unter § 3 RPflG gelisteten Rechtsgeschäfte selber durchzuführen. Auf keinen Fall sind sie derzeit berechtigt, unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte - wie auch immer - an den Rechtspfleger abzugeben, noch berechtigt zu dulden, dass ein Rechtspfleger in ihnen zugewiesenen Rechtsgeschäften tätig wird oder schon tätig ist.
b) zu Absatz 2
Rechtspfleger waren in der Vergangenheit noch nie berechtigt, in unter Richtervorgehalt stehenden Rechtsgeschäften tätig zu werden. Sie sind es auch in Gegenwart und Zukunft erst dann, wenn der einfache Gesetzgeber die Richter ermächtigt hat, unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte an Rechtspfleger abzugeben. Das kann dauern, denn es setzt eine Änderung des Grundgesetzes voraus.
So lange, wie der einfache Gesetzgeber nicht wirksam und grundgesetzkonform geregelt hat, dass Rechtspfleger unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte betreiben dürfen, so lange ist jede einzelne Handlung eines Rechtspflegers in unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften null und nichtig.
Rechtspfleger waren gemäß der Rechtsprechung des BVerfG und der fehlenden Vorbedingungen (Änderung des Grundgesetzes) nohc nie berechtigt, in uner Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften tätig zu werden. Dies wird hier festgestellt - mit Auswirkungen auf Schadenersatzansprüche gegen den Staat (im Fall das Land Baden-Württemberg). Hierzu § 5 Abs. 3 Nr. c) StreitG.
Dieser Fakt wird durch Absatz 2 festgeschrieben.
Inwieweit solche Rechtsgeschäfte zu wiederholen sind, sofern sie überhaupt wiederholt werden können, ist nicht Sache der Bürger. Der Staat haftet für sein Handeln bzw. das geduldete grundgesetzwidrige Handeln von Richter und Rechtspfleger.